Seminare, Ausbildung, Feuerlöscher, Absturzsicherung,
Brandschutz, Feuerlöscher,wo steht Was (Grundlagen)?
ASR A 1.3 Sicherheitskennzeichnung
ASR A 2.1 Schutz vor Absturz u. herabfallenden Gegenständen
ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände
ASR A 2.3 Flucht- u. Rettungswege Notausgänge
ASR A 4.3 Erste Hilfe
DGUV Info 203-007 Windenergieanlagen
DGUV Info 205-001 Arbeitssicherheit d. Vorb. Brandschutz
DGUV Info205-023 Brandschutzhelfer
DIN 14 406, EN 3 Kleinlöschgeräte
DIN 14461 Wandhydranten
VdS 2000, Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb
VdS 3522, Offshore Windenergie ("neue Vorschrift")
ArbSchG Arbeitsschutzgesetz (z.B. §10 und §12)
BetrSiVo Betriebssicherheitsverordnung
ProdSG Produktsicherheitsgesetz
ASR A 2.2 Muß eine Ausbildung sein?
ja oder nein:
Unter Punkt 6.1
6.1 Unterweisung
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden
Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der
Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in
angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und
Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch
ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“) einschließen. Die
Unterweisung ist zu dokumentieren.
Unter Punkt 6.2
6.2 Brandschutzhelfer
(1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch
Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden vertraut zu machen.
(2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der
Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel
ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter
Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter
Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein.
(3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit
einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu
berücksichtigen.
(4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu
unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des
vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche
Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von
Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im
Brandfall.
(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
gehören zur fachkundigen Unterweisung.